Satzung
Satzung der
St. Martinus-Schützenbruderschaft Elten
Bürgerschützenverein Elten-Grondstein 1928 e. V.
§1 Name und Sitz
§2 Wesen und Zweck
Die St. Martinus-Schützenbruderschaft -im folgenden Schützenbruderschaft genannt- ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen – im folgenden „Bund“ genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird.
Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "für Glaube, Sitte und Heimat" verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:
- Bekenntnis des Glaubens durch:
- Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung.
Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten - Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit.
- Werke christlicher Nächstenliebe.
- Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung.
- Schutz der Sitte durch:
- Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben.
- Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.
- Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch:
- Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
- tätige Nachbarschaftshilfe,
- Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem das dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels.
- Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen,
- Heimatpflege und heimatliches Brauchtum und
- Pflege des heimischen Karnevalswesen.
- Die Schützenbruderschaft widmet sich im besonderen:
- der Jugendpflege durch Jugendbetreuung und Durchführung von Jugendfreizeiten,
- dem Schießsport durch Durchführung und Pflege schießsportlicher Übungen und Leistungen,
- der Pflege des Brauchtums durch die Pflege des historischen Schießspiels, sowie der Förderung und Erhaltung der überlieferten Schützentraditionen,
- der Mildtätigkeit durch die Durchführung und Förderung caritativer Aktionen und
- der Förderung der Heimat.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die
- Pflege des Brauchtums (§18) wie Maifest, Schützenfest (§16) oder die Teilnahme an den kirchlichen Prozessionen und am Patronatsfest St. Martinus (§17),
- Pflege des heimischen Karnevalswesens wie Sitzungskarneval oder Straßenkarneval,
- die Durchführung regelmäßiger Schießsportveranstaltungen wie Vereinsmeisterschaften, Preisschießen oder Pokalschießen (§19) und
- Unterstützung, Unterhaltung und den Erhalt oder den Erwerb bzw. die Beteiligung an einem Heimat- oder Bürgerhaus als kultureller Treffpunkt und Begegnungsstätte für die Vereine und die Bürger der Dorfgemeinschaft Eltens.
§3 Gemeinnützigkeit
- Die St. Martinus-Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
- Die St. Martinus-Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der St. Martinus-Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Schützenbruderschaft darf ihre Mittel teilweise an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken weiterleiten.
§4 Mitgliedschaft
- Vollberechtigte Mitglieder können männliche Personen werden, die einer christlichen Konfession angehören, die mind. 18. Jahre alt und bereit sind, sich zum Inhalt dieser Satzung zu verpflichten. Weitere Mitgliedschaften, außer Jungschützen (§6), sind in der Geschäftsordnung geregelt.
- Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand der Schützenbruderschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Personen. Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft grundsätzlich auf deren christlichen Grundsätze.
- Mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft und durch die Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze und zur christlichen Lebenshaltung.
- Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
- Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft und des Bundes schädigt, oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör). Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Klage beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften binnen vier Wochen einzulegen. Beim Ausschluss findet keine anteilige Rückerstattung des Beitrages statt. Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung aus ihren Ämtern aus.
§5 Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft
§6 Jungschützen
§7 Organe der Schützenbruderschaft
Organe der Schützenbruderschaft sind:
- a) die Mitgliederversammlung,
- b) der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
- Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
- Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Änderung der Satzung,
- Neuaufnahmen,
- Änderung der Geschäftsordnung.
- Wahl der Fahnenoffiziere
§10 Satzungsänderung
Zur Änderung der Satzung der Schützenbruderschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§11 Vorstand
§12 Geschäftsführender Vorstand
§13 Aufgaben des Vorstandes
- Führung der laufenden Geschäfte,
- Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Aufstellung eines Haushaltsplanes,
- Erstattung der Tätigkeitsberichte,
- Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruder-schaften und seiner Untergliederungen, soweit die Vertretung nicht durch den Brudermeister oder seinem Stellvertreter erfolgt.
§14 Beschreibung der Aufgaben
§15 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen. Eine direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig.
§16 Veranstaltungen
Maiball spätestens am darauffolgendem Samstag,
Königsball spätestens am nächsten Samstag,
§17 Kirchliche Veranstaltungen
Die Schützenbruderschaft beteiligt sich am kirchlichen und religiösen Leben. Insbesondere nimmt die Schützenbruderschaft in Uniform und mit Fahnen an den kirchl. Prozessionen und am Patronatsfest St. Martinus teil.
§18 Schützenbrauchtum
Die Schützenbruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Schützenbruderschaften geübte Schießspiel und das Vogelschießen.
§19 Sportschießen
Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.
§20 Fahnenoffiziere
Die Aufgaben der Fahnenoffiziere sind in der Fahnenordnung festgelegt. Die Fahnenoffiziere werden für 5 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§21 Sozialverpflichtung der Schützenbruderschaft
§22 Kunst und Kultur
Die Schützenbruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, katalogisiert, sorgfältig und sicher verwahrt werden.
§23 Auflösung der Schützenbruderschaft
§24 Geschäftsordnung
Die Schützenbruderschaft gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§25 Schiedsgericht
§26 Datenschutz
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Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen; Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
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Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
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Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.
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Als Mitglied des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.
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Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
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Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.
§27 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 15.07.2016 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.
Elten, den 15. Juli 2016
gez. Heinz Wienhoven gez. Johannes Cornelissen
Brudermeister stellvertretender Brudermeister
gez. Rene Pommerin gez. Werner Jansen
Schriftführer Kassierer